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# § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
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Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
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1.die Zahl der Wahlberechtigten,
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2.die Zahl der Wähler,
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3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
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4.die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
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