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# § 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
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(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,
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1.in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
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2.die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
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3.die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;
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4.die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;
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5.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
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6.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
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(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
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(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
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(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus
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1.Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
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2.Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,
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3.Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
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4.Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
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5.Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
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6.Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,
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7.Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,
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8.Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
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9.Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
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10.der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
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11.Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
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12.Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
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13.Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
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14.Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
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15.Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
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16.Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
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17.Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
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18.Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.
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