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# § 11 Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
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(1) Die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit zurücknehmen. Über die Rücknahme hat sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln.
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(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
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(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.
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