12 lines
1.3 KiB
Markdown
12 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 3 Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
|
|
|
|
(1) Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und datenspeichernden Behörden oder eine vom Land benannte Stelle verpflichtet.
|
|
|
|
(2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind
|
|
1.im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind,
|
|
2.im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle,
|
|
3.im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),
|
|
4.im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
|
|
|
|
(3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, dürfen ausschließlich jene Daten übermitteln, die sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Datenanforderung berechtigten Behörden beziehen.
|