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# § 19 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.einer Rechtsverordnung nach
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a)§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,
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b)§ 4 Absatz 1 Nummer 8 oder
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c)§ 11 Absatz 2 Satz 1
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oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
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2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
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3.entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
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4.entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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