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# § 14 Selbstschutz
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(1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen, um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen einer Versorgungskrise zu stärken.
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(2) Der Bund und die Länder informieren die Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes.
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