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# § 9 Änderung einer Sicherheitsbescheinigung
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(1) Wenn sich Art und Umfang der Eisenbahnverkehrsdienste wesentlich ändern, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.
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(2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann im Fall wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit eine Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung durchführen.
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