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# § 15 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
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(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Sicherheitsgenehmigung bei der Sicherheitsbehörde zu beantragen. Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsgenehmigung gerichtet sein.
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(2) Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
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(3) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind.
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