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# § 10 Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung
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(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
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1.die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,
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2.die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
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3.sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.
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(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.
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(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.
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