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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisenbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht
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1.für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, und
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2.für Eisenbahnen, soweit sie Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden, betreiben.
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