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# § 40 Fahrgeschwindigkeit
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(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
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1.der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
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2.der Art und Länge der Züge (§ 34),
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3.den Bremsverhältnissen (§ 35),
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4.den Streckenverhältnissen,
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5.den betrieblichen Verhältnissen
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und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
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(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
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1.für durchgehend gebremste Züge:80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;
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2.für Züge ohne durchgehende Bremse:50 km/h;
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3.für Züge mit Rollfahrzeugen:30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.
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(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn
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1.führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
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2.bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
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(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
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(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
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(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
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(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen
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1.bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:
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R 1,5
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V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
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11,8 1,0
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2.bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
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R 1,5
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V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
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11,8 0,75
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V = Geschwindigkeit in km/hR = Bogenhalbmesser in mü = Überhöhung in mm.
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(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
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(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
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