5 lines
284 B
Markdown
5 lines
284 B
Markdown
# § 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben
|
|
und Warenzeichen
|
|
|
|
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
|