Files
lawgit/laws_md/erstrg/§36.md

284 B

§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben

und Warenzeichen

Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.