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# § 5 Ermäßigung des Erbbauzinses
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Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
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1.in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
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2.in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
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3.in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
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des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.
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