11 lines
600 B
Markdown
11 lines
600 B
Markdown
# § 20 Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
|
|
|
|
(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen über
|
|
1.die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
|
|
2.das zu entrichtende Entgelt und
|
|
3.die sonstigen Nutzungsbedingungen.
|
|
|
|
(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
|
|
|
|
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber einer Serviceeinrichtung.
|