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# § 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
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(1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen.
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(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.
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