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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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1.gebrauchte Produkte,
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2.Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
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3.Reifen,
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4.Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
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5.Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
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