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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
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(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
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1.es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, handelt,
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2.es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und
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3.diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.
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(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
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1.gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,
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2.Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
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3.Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
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