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# § 3 Leistungszeitpunkt
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(1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten.
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(2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risikoaufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017 wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum 1. Juli 2017.
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