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# § 1 Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand
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(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
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(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
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1.die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
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2.die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
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3.die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
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4.die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.
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