10 lines
1001 B
Markdown
10 lines
1001 B
Markdown
# § 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
|
|
|
|
Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:
|
|
1.bis zum 15. September eines Kalenderjahres
|
|
a)die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
|
|
b)die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
|
|
|
|
2.die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.
|
|
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
|