4 lines
295 B
Markdown
4 lines
295 B
Markdown
# § 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
|
|
|
|
Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.
|