Files
lawgit/laws_md/enfg/§34.md

295 B

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.