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# § 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle. Der Vorhabenträger nach § 3 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hat die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
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