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# § 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit
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Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
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1.die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
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2.sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
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