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# § 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
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(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
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1.von denen sie ein Gerät bezogen haben und
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2.an die sie ein Gerät abgegeben haben.
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(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.
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