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# § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
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(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
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1.im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
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2.im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 24 Metern,
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3.im darauffolgenden Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 180 Metern und einer Breite bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.
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(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:
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1.der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 m und
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2.der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 m.
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