16 lines
1.4 KiB
Markdown
16 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 2 Begriffsbestimmungen
|
|
|
|
Im Sinne dieses Gesetzes sind
|
|
1.ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
|
|
2.ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
|
|
a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
|
|
b)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
|
|
|
|
3.ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
|
|
a)Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
|
|
b)Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
|
|
verfügt,
|
|
4.ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
|
|
5.Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
|
|
6.Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
|