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# § 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
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(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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[Tabelle]
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(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
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1.Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
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2.Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
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3.Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
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Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
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(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
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