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# § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
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(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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