4 lines
219 B
Markdown
4 lines
219 B
Markdown
# § 8 Zuständige Stelle
|
|
|
|
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
|