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# § 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
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Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist wettbewerbskonform, wenn
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1.jeder Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die erforderlichen Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung in Echtzeit beim Endnutzer unter den gleichen Bedingungen nachfragen kann,
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2.keinem Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die Übermittlung der hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer verweigert wird und
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3.in den Voreinstellungen der Benutzerschnittstelle des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung
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a)die Anbieter von digitalen Diensten in einer Liste einheitlich dargestellt werden, entweder alphabetisch geordnet nach den von dem Anbieter von digitalen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügbar gehaltenen Namen oder chronologisch geordnet nach der Reihenfolge der vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeicherten Einstellungen zu den Anfragen von Anbietern von digitalen Diensten, und
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b)die Einstellungen der Endnutzer und die dafür erforderlichen Informationen einheitlich dargestellt werden.
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