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# § 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip
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(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
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(2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
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(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
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1.Familienname und Vornamen und
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2.Tag und Ort der Geburt.
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(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
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1.Familienname und Geburtsname,
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2.Vornamen,
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3.Doktorgrad,
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4.Tag und Ort der Geburt,
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5.Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
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6.Staatsangehörigkeit,
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7.Ordensname, Künstlername,
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8.Dokumentenart und
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9.letzter Tag der Gültigkeitsdauer.
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Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.
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(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
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