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lawgit/laws_md/eidkg/§3.md

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# § 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1.den Kartenhersteller,
2.die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.