22 lines
2.3 KiB
Markdown
22 lines
2.3 KiB
Markdown
# § 25 Verordnungsermächtigung
|
|
|
|
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
|
|
1.das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
|
|
2.den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
|
|
3.die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
|
|
4.die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
|
|
5.die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
|
|
6.Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,
|
|
7.die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,
|
|
8.die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
|
|
8a.die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,
|
|
9.die Einzelheiten
|
|
a)der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,
|
|
b)der Sperrung und Entsperrung sowie
|
|
c)der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
|
|
festzulegen,
|
|
10.die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
|
|
11.die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen,
|
|
12.die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.
|
|
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.
|