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# § 8 Akteneinsicht
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Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
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1.einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
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2.die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
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3.elektronische Dokumente übermitteln oder
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4.den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
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