8 lines
549 B
Markdown
8 lines
549 B
Markdown
# § 8 Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden
|
|
|
|
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Verzeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden des fahrenden Personals zu führen. Das Verzeichnis muss Angaben über die geplanten und die tatsächlichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.
|
|
|
|
(2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Verfügung zu stellen.
|
|
|
|
(3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
|