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# § 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
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Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die
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1.die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
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2.die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
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3.die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
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