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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Restaurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten.
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(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,
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2.Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte,
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3.Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und des Anfertigens von Modellen,
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4.Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren,
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5.Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,
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6.Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
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7.Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns von Schmucksteinen,
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8.Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
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9.Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Edelsteine, synthetischen Steine, künstlichen Produkte und organischen Substanzen,
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10.Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Bestimmung der Edelsteine,
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11.Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln, der gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,
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12.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
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13.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Wasserschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester Chemikalien,
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14.Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,
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15.Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden Formtechniken,
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16.Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werkstoffe,
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17.Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbesondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmirgeln und Polieren,
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18.Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und Kleben,
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19.Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravieren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,
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20.gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refraktometer, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren Lösungen,
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21.Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen in vorgefertigte Fassungen,
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22.Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
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23.Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
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24.Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
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25.Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,
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26.Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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