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# § 12 Gliederung der Prüfung
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(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
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(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
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1.Technik der Betriebsanlagen,
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2.Technik der Fahrzeuge und
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3.Bahnbetrieb.
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(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
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(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
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(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
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1.Trassierungsgrundsätze,
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2.Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
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3.Bahnübergänge und Kreuzungen,
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4.Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
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5.Energieversorgung,
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6.Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
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7.Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
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(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
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1.Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
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2.Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,
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3.Laufwerke und Spurführung,
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4.Antrieb und Bremsen,
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5.Begrenzung der Fahrzeuge,
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6.Zug- und Stoßeinrichtungen,
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7.Sicherheitseinrichtungen,
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8.überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie
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9.Instandhaltung von Fahrzeugen.
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(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
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1.Grundsätze des Fahrdienstes,
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2.Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,
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3.Fahrpläne,
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4.Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,
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5.Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,
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6.Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,
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7.Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,
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8.Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
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(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
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1.allgemeines Verwaltungsrecht,
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2.Eisenbahnrecht,
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3.Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
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4.Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
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5.Schadenersatzrecht,
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6.Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
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7.Bahnpolizeirecht sowie
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8.Grundzüge der Betriebswirtschaft.
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(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.
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