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# § 38 Fahrordnung
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Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
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1.in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
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2.zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
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3.bei Gleiswechselbetrieb,
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4.bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
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5.bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
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6.bei Hilfszügen,
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7.bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
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8.bei Nebenfahrzeugen.
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