10 lines
831 B
Markdown
10 lines
831 B
Markdown
# § 29 Neuberufung der Gremienmitglieder
|
|
|
|
(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.
|
|
|
|
(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.
|
|
|
|
(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.
|
|
|
|
(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.
|