17 lines
1.1 KiB
Markdown
17 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 42 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
|
|
2.Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
|
|
3.Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
|
|
4.medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
|
|
5.Korrekturen durchzuführen,
|
|
6.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
|
|
7.Digitalmedien nach Gestaltungsgrundsätzen, typografischen Regeln und Animationsprinzipien zu entwickeln,
|
|
8.die Benutzerführung von Digitalmedien an Zielgruppen anzupassen und deren Gestaltung für verschiedene Ausgabeauflösungen und Endgeräte zu erläutern und
|
|
9.Aspekte der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Digitalmedien zu berücksichtigen.
|
|
|
|
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
|