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# § 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
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(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
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2.Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
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3.Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
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4.medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
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5.Korrekturen durchzuführen,
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6.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
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7.Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,
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8.Gestaltungsideen zu entwickeln und
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9.Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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