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# § 16 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
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(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
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2.Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
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3.die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
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4.die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
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5.die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
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6.sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
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7.Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
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8.Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,
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9.Aufträge kaufmännisch zu bearbeiten und
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10.Kostenarten und -stellen zuzuordnen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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