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# § 21 Einrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode
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(1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.
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(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.
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(3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils drei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.
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