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# § 11 Weitere ärztliche Maßnahmen
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(1) Arbeitnehmer, die
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1.durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
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2.ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
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3.erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
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dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
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(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
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