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lawgit/laws_md/dpagbefugano_2016/§3.md

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# § 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
1.in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
2.im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.