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# § 4 Aushändigung der Dankurkunde
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(1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des Dienstjubiläums ausgehändigt werden.
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(2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder dem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt in den Ruhestand ausgehändigt werden.
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