9 lines
668 B
Markdown
9 lines
668 B
Markdown
# § 13
|
|
|
|
(1) Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen
|
|
1.Kostenpauschalen zur Abgeltung von Bürokosten und Kostenersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern,
|
|
2.Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Bundestages zusammenhängen und nicht durch das Kostenpauschale nach Nummer 1 oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3 abgegolten sind,
|
|
3.Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1.
|
|
|
|
(2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsplan).
|